Best crypto tax software 2026: 13 tools ranked
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Krypto-Steuer Deutschland 2026: Haltefrist, Freigrenze und Steuererklärung
Für private Anleger in Deutschland gelten 2025 und 2026 dieselben Regeln. Sie stehen in § 23 und § 22 Nr. 3 EStG. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 erklärt, wie das Finanzamt diese Regeln auf Kryptowerte anwendet. Alle Angaben haben den Stand 25.10.2026.
Ein Verkauf von Krypto ist steuerfrei, wenn Sie die Coins länger als ein Jahr gehalten haben. Bei einem kürzeren Zeitraum ist der Gewinn steuerpflichtig, außer Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften liegt im Jahr unter 1.000 €. Einkünfte aus Staking und Lending sind steuerfrei, wenn alle Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zusammen im Jahr unter 256 € liegen. Die Haltefrist ist nicht abgeschafft.
Krypto-Haltefrist: ein Jahr nach § 23 EStG
Die Haltefrist ist die Zeit zwischen Kauf und Verkauf. Das Gesetz besteuert private Veräußerungsgeschäfte, „bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Das BMF behandelt Kryptowerte im Privatvermögen als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne dieser Regel.
Als Verkauf zählt auch ein Tausch. Das gilt für den Tausch gegen Euro, gegen Waren, gegen Dienstleistungen und gegen andere Kryptowerte. Nach jedem Tausch beginnt die Frist neu. Bei einem Tausch von Krypto gegen Krypto gilt der Marktwert der erhaltenen Coins als Verkaufspreis.
Das Gesetz kennt eine Frist von zehn Jahren für Wirtschaftsgüter, die Einkünfte bringen. Für Currency und Payment Token wendet das BMF diese Verlängerung nicht an (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 63). Staking und Lending verlängern die Haltefrist also nicht auf zehn Jahre. Sie bleibt bei einem Jahr.
Krypto-Freigrenze 2025 und 2026: 1.000 € im Jahr
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt. Bis zum Steuerjahr 2023 lag die Grenze bei 600 €. Die Grenze gilt für die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Jahr, nicht nur für Krypto.
Die 1.000 € sind eine Freigrenze. Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 € oder darüber, ist der ganze Gewinn steuerpflichtig. Ein Freibetrag würde nur den Teil über der Grenze besteuern. Ein Gesamtgewinn von 999 € bleibt also steuerfrei. Ein Gesamtgewinn von 1.000 € ist voll steuerpflichtig.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen Sie nur mit Gewinnen dieser Art verrechnen. Verbleibende Verluste können Sie in das Vorjahr zurücktragen oder in spätere Jahre vortragen. Auch dann gelten sie nur gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
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Preise und Länderberichte laut den Seiten der Anbieter am 25.10.2026. „Ab“ ist der günstigste kostenpflichtige Plan. US$-Preise zeigen die Anbieter nur in US-Dollar.
Beispiel: Verkauf vor und nach einem Jahr
Angenommen, Sie kaufen am 01.03.2025 Bitcoin für 5.000 €. Andere private Veräußerungsgeschäfte haben Sie im Jahr des Verkaufs nicht. Die Zahlen sind von uns gewählt und gerechnet.
| Fall | Verkauf | Erlös | Gewinn | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| A | 01.02.2026 | 6.200 € | 1.200 € | Frist nicht erfüllt, Gewinn ab 1.000 €: 1.200 € steuerpflichtig |
| B | 01.02.2026 | 5.900 € | 900 € | Frist nicht erfüllt, Gewinn unter 1.000 €: steuerfrei |
| C | 02.03.2026 | 6.200 € | 1.200 € | Mehr als ein Jahr gehalten: steuerfrei |
Fall A zeigt die Wirkung der Freigrenze. Der volle Gewinn von 1.200 € ist steuerpflichtig, nicht nur 200 €. Wie viel Steuer daraus entsteht, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Staking, Lending und Mining: § 22 Nr. 3 EStG
Rewards aus Staking und Zinsen aus Lending sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzamt setzt den Marktwert am Tag des Zuflusses an. Für diese Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze. Sie sind steuerfrei, wenn sie zusammen weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.
Mining und Forging (ein eigener Validator) können privat oder gewerblich sein. Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Airdrop ist nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, wenn Sie dafür eine Gegenleistung erbringen. Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Mehr zu Staking lesen Sie im Ratgeber Staking-Steuer.
FIFO und Mitwirkungspflichten
Das BMF verlangt zuerst, dass Sie jede Einheit einzeln verfolgen. Ist das nicht möglich, gelten die zuerst gekauften Einheiten als zuerst verkauft. Das gilt für die Haltefrist. Für den Wert gilt die Durchschnittsmethode. Zur Vereinfachung dürfen Sie auch hier FIFO (First in, First out) nutzen. Sie wählen die Methode je Wallet und je Token. Sie behalten sie, bis die Wallet diesen Token nicht mehr hält.
Sie müssen bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken (§§ 90, 93, 97 AO). Wer zentrale Börsen eines ausländischen Betreibers nutzt, hat eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Das gilt in der Regel auch für dezentrale Börsen. Laden Sie Ihre Transaktionshistorien regelmäßig vollständig herunter. Das BMF schreibt: „Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.“
Ein Public Key allein reicht als Nachweis nicht. Das Finanzamt kann CSV-Dateien und Screenshots verlangen. Ein Krypto-Steuer-Tool sammelt die Daten aus Börsen und Wallets und rechnet nach FIFO.
Krypto-Steuererklärung: wo eintragen, ELSTER und Fristen
Private Verkäufe und Einkünfte aus Staking gehören zu den sonstigen Einkünften. Eine amtliche Formularseite mit den Zeilen für Krypto konnten wir nicht lesen. Die Tools geben auf ihren Seiten an, dass ihr Bericht die Anlage SO abdeckt. Summ schreibt: „Ihre Steuerberichte sind vollständig ELSTER-kompatibel und enthalten die Anlage SO“. Kryptos schreibt, es liefere die Anlage SO „direkt für Elster“. CoinTracking erstellt den Steuerreport „mit Anlage SO für Deutschland“. Kostenlose Einstiege vergleichen wir unter Krypto-Steuer-Tool kostenlos.
Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, gelten diese Fristen:
| Steuerjahr | Ohne Steuerberatung | Mit Steuerberatung |
|---|---|---|
| 2025 | 31.07.2026 (abgelaufen) | 01.03.2027 |
| 2026 | 02.08.2027 | 29.02.2028 |
Der 28.02.2027 ist ein Sonntag und der 31.07.2027 ein Samstag. Darum verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Krypto-Steuern 2027: Meldepflicht und geplante Änderungen
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt die EU-Richtlinie DAC8 um. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen melden Daten ihrer Nutzer jedes Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Frist ist der 31.07. für das Vorjahr. Die Pflicht gilt zum ersten Mal für das Kalenderjahr 2026. Die erste Meldung ist also bis zum 31.07.2027 fällig. Die Meldung machen die Anbieter, nicht Sie.
Die Grünen haben am 05.05.2026 einen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs. 21/5752). Er sollte die Haltefrist für Krypto streichen. Der Finanzausschuss hat am 22.05.2026 die Ablehnung empfohlen (BT-Drs. 21/6112). Das Ergebnis im Plenum haben wir nicht geprüft.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30.09.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Der Titel lautet „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“. Ein Referentenentwurf ist ein Vorschlag des Ministeriums, kein Gesetz. Das BMF hat ihn zur Abstimmung an die anderen Ministerien gegeben. Laut BMF ist eine Befassung im Kabinett vorgesehen. Einen Kabinettsbeschluss haben wir am 25.10.2026 nicht gefunden.
Nach dem Entwurf sollen Einkünfte aus Tauschkryptowerten als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG gelten. Das soll ab 01.01.2027 für Kryptowerte gelten, die Sie nach dem 31.12.2026 anschaffen oder erhalten. Der Verkauf wäre dann unabhängig von einer Haltefrist steuerpflichtig. Für Altbestände sollen §§ 22 und 23 EStG unverändert gelten. Anbieter sollen ab 01.01.2028 Kapitalertragsteuer einbehalten. Für die Steuerjahre 2025 und 2026 ändert der Entwurf nichts.
Häufige Fragen
Ist die Krypto-Haltefrist abgeschafft?
Nein. Stand 25.10.2026 ist kein Gesetz beschlossen, das die Haltefrist abschafft oder ändert. § 23 EStG enthält die Frist von einem Jahr weiter. Der Entwurf der Grünen bekam im Finanzausschuss eine Empfehlung zur Ablehnung. Der Entwurf des Ministeriums vom 30.09.2026 ist nur ein Referentenentwurf. Einen Kabinettsbeschluss haben wir am 25.10.2026 nicht gefunden.
Gilt die Krypto-Freigrenze für Ehepaare doppelt?
Die Freigrenze von 1.000 € gilt je Person. Jede Person rechnet ihre eigenen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Wie sich das bei Ihrer gemeinsamen Veranlagung im Einzelnen auswirkt, klären Sie am besten mit einer Steuerberatung.
Wo trage ich Krypto in der Steuererklärung ein?
Krypto-Gewinne und Staking-Einkünfte sind sonstige Einkünfte. Die amtliche Formularseite konnten wir nicht prüfen. Tools wie Summ, Kryptos und CoinTracking erstellen nach eigenen Angaben einen Bericht für die Anlage SO.
Kann ich die Krypto-Steuererklärung über Elster abgeben?
Mehrere Tools richten ihre Berichte auf ELSTER aus. Summ nennt seine Berichte „ELSTER-kompatibel“. Blockpit beschreibt, wie Sie die Werte aus dem Bericht in ELSTER übertragen. Die Zahlen tragen Sie selbst ein.
Was ändert sich bei den Krypto-Steuern 2027?
Fest steht die Meldepflicht der Anbieter nach dem KStTG. Die erste Meldung für 2026 ist bis 31.07.2027 fällig. Die neue Besteuerung als Kapitaleinkünfte steht nur in einem Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026. Ob und wie sie kommt, ist offen.
Quellen
- § 23 EStG: Haltefrist, Freigrenze, Verluste
- § 22 EStG: sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 €
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten
- § 149 AO: Abgabefristen
- § 108 AO: Fristende am Wochenende
- § 9 KStTG: Meldefrist
- § 21 KStTG: erstmalige Anwendung
- BT-Drs. 21/5752: Gesetzentwurf der Grünen
- BT-Drs. 21/6112: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
- BMF: Referentenentwurf vom 30.09.2026 zur Reform der Besteuerung von Kryptowerten
- BMF: Stand des Gesetzesvorhabens (Ressortabstimmung, Kabinett vorgesehen)
- Summ: ELSTER-kompatible Berichte mit Anlage SO
- Kryptos: Anlage SO für Elster
- CoinTracking: Steuerreport mit Anlage SO
- Blockpit: Werte in ELSTER übertragen
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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