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Krypto-Steuer Österreich: 27,5 %, KESt und E1kv
Österreich besteuert Kryptowährungen seit 01.03.2022 nach eigenen Regeln. Gewinne und laufende Einkünfte zahlen einen festen Satz von 27,5 %. Wichtig sind das Kaufdatum, die Art der Börse und die Art der Erträge. Diese Seite fasst die Regeln nach dem Stand vom 25.10.2026 zusammen.
Krypto-Einkünfte zählen in Österreich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Sondersteuersatz beträgt 27,5 % (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG). Er gilt für Coins, die Sie nach dem 28.02.2021 gekauft haben (Neuvermögen). Ein Tausch von Krypto gegen Krypto löst keine Steuer aus. Österreichische Anbieter ziehen die KESt seit 2024 selbst ab. Bei ausländischen Börsen melden Sie die Gewinne in der Beilage E1kv.
Krypto-Steuer Österreich: was § 27b EStG besteuert
§ 27b EStG teilt Krypto-Einkünfte in zwei Gruppen.
- Laufende Einkünfte: Entgelte für das Verleihen von Coins (Lending) und Coins aus Mining. Beim Mining stellen Sie Leistungen zur Verarbeitung von Transaktionen bereit und erhalten dafür Coins.
- Realisierte Wertsteigerungen: Gewinne aus dem Verkauf gegen Euro oder aus dem Tausch gegen Waren oder Dienstleistungen.
Für beide Gruppen gilt der Sondersteuersatz von 27,5 %. Diese Einkünfte erhöhen den progressiven Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen nicht.
Das Gesetz definiert „Kryptowährung“ in § 27b Abs. 4 als digitales Tauschmittel. Token, die nicht unter diese Definition fallen, regelt § 27b nicht. Dazu gehören zum Beispiel viele NFTs.
Die Anschaffungskosten berechnen Sie mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro. Das gilt für Einheiten derselben Kryptowährung in einer Wallet, die Sie zu verschiedenen Zeiten gekauft haben (§ 27a Abs. 4 EStG).
Altvermögen und Neuvermögen: das Kaufdatum entscheidet
Das Kaufdatum bestimmt, welches Recht gilt (§ 124b Z 384 EStG).
| Bestand | Kaufdatum | Regel |
|---|---|---|
| Altvermögen | bis 28.02.2021 | Alte Regeln für Spekulationsgeschäfte |
| Neuvermögen | ab 01.03.2021 | Neue Regeln mit 27,5 %, in Kraft seit 01.03.2022 |
Nach den alten Regeln (§ 31 EStG) ist ein Verkauf nur steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf höchstens ein Jahr liegt. Jeder Altbestand ist älter als ein Jahr. Ein Verkauf im Jahr 2026 fällt daher nicht mehr unter diese Frist und ist steuerfrei. Laut BMF bleibt für Altbestände die Besteuerung wie vor der Steuerreform.
Eine Ausnahme betrifft Erträge aus Altvermögen. Setzen Sie Altbestand nach dem 28.02.2022 für Staking oder Lending ein, gelten für die Erträge die neuen Regeln. Die erhaltenen Coins zählen als Neuvermögen.
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Preise und Länderberichte laut den Seiten der Anbieter am 25.10.2026. „Ab“ ist der günstigste kostenpflichtige Plan. US$-Preise zeigen die Anbieter nur in US-Dollar.
Tausch, Staking und Airdrops in Österreich
Krypto gegen Krypto: Der Tausch ist keine Realisierung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG). Sie zahlen beim Tausch keine Steuer. Gebühren für den Tausch sind steuerlich unbeachtlich. Laut BMF übernimmt der neue Coin die Anschaffungskosten des alten Coins.
Staking, Airdrops, Bounties und Hard Forks: Diese Coins sind beim Erhalt keine laufenden Einkünfte. Sie erhalten Anschaffungskosten von 0 €. Sie zahlen 27,5 % erst beim Verkauf gegen Euro oder beim Tausch gegen Waren.
Diese Ausnahme gilt nur für echtes Staking zur Verarbeitung von Transaktionen. Manche Produkte heißen „Staking“, sind aber eine Form von Lending. Laut BMF sind deren Erträge laufende Einkünfte. Mehr dazu steht in unserem Ratgeber Staking und Steuern.
KESt auf Krypto: wann der Anbieter abzieht
KESt heißt Kapitalertragsteuer. Inländische Krypto-Dienstleister müssen seit 01.01.2024 27,5 % KESt auf Krypto-Einkünfte einbehalten. Mit dem Abzug ist die Einkommensteuer abgegolten. Das BMF nennt das Endbesteuerung. Diese Einkünfte müssen Sie nicht mehr erklären.
Ausländische Börsen ziehen keine KESt ab. Dann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung (§ 42 Abs. 1 Z 4 EStG). Die Pflicht entfällt nur, wenn die Regelbesteuerung keine Steuer ergibt.
Inländische Anbieter verrechnen Verluste bei sich automatisch. Verluste zwischen Krypto und anderen Kapitalerträgen bei verschiedenen Anbietern verrechnet niemand automatisch. Dafür brauchen Sie die Steuererklärung.
Krypto-Steuererklärung Österreich: E1kv, Verluste und Fristen
Sie melden Kapitalerträge in der Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung E1. Ab den Einkünften 2025 gibt es das Steuerreporting. Ein Anbieter mit KESt-Abzug muss Ihnen auf Anfrage bis 31.03. des Folgejahres einen Bericht geben. Die Zahlen passen zu den Kennzahlen der E1kv.
Verluste: Krypto-Verluste können Sie nur mit Gewinnen aus privatem Kapitalvermögen verrechnen (§ 27 Abs. 8 EStG). Laut BMF gilt das im selben Jahr. Eine Verrechnung mit Zinsen aus Bankguthaben ist nicht möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist auch nicht möglich.
Fristen (§ 134 und § 134a BAO), wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht:
| Steuerjahr | Papier | FinanzOnline | Mit Steuerberatung (Quote) |
|---|---|---|---|
| 2025 | 30.04.2026 | 30.06.2026 | 31.03.2027 |
| 2026 | 30.04.2027 | 30.06.2027 | 31.03.2028 |
Rechenbeispiel: Krypto-Steuer in Österreich berechnen
Angenommen, Sie kaufen im März 2024 Bitcoin für 2.000 € auf einer ausländischen Börse. Im Jahr 2025 tauschen Sie den Bitcoin gegen Ether. Im Jahr 2026 verkaufen Sie den Ether für 3.000 €.
- Der Tausch 2025 löst keine Steuer aus. Der Ether übernimmt die Anschaffungskosten von 2.000 €.
- Der Verkauf 2026 ergibt einen Gewinn von 3.000 € − 2.000 € = 1.000 €.
- Die Steuer beträgt 1.000 € × 27,5 % = 275 €.
- Die Börse zieht keine KESt ab. Sie melden den Gewinn in der E1kv für 2026.
Ein zweiter Fall: Sie erhalten Staking-Coins im Wert von 50 €. Ihre Anschaffungskosten sind 0 €. Später verkaufen Sie die Coins für 60 €. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 60 €. Die Steuer beträgt 16,50 €.
Krypto-Steuer-Tool für Österreich
Drei Tools nennen auf ihren Seiten einen Steuerbericht für Österreich:
- Blockpit hat seinen Sitz in Linz. Laut Blockpit-Anleitung übertragen Sie die Werte aus dem Bericht eins zu eins in FinanzOnline. Die Anleitung nennt die E1kv und das Formular E1.
- CoinTracking nennt einen Steuerreport „für Finanzamt Austria (E1/E1kv)“ als PDF oder Excel.
- Kryptos nennt einen Bericht zur Beilage E1kv für FinanzOnline. Bis zu 100 Transaktionen pro Steuerjahr sind laut Kryptos kostenlos.
Koinly, Summ und Coinpanda nennen keinen Bericht für E1kv oder KESt. Koinly nennt Österreich auf der Startseite, aber keinen Bericht für die E1kv. Summ hat eine österreichische Seite, aber der Österreich-Leitfaden trägt das Jahr 2023. Coinpanda beschreibt einen Umweg über den allgemeinen Bericht zu Kapitalgewinnen. Alle Tools im Vergleich finden Sie auf der Vergleichsseite.
Häufige Fragen
Gibt es eine Krypto-Freigrenze in Österreich?
Die Freigrenze von 440 € pro Jahr steht in § 31 EStG. Sie gehört zu den alten Regeln für Spekulationsgeschäfte. Für Neuvermögen nennen unsere Quellen keine Freigrenze.
Fällt die Krypto-Steuer in Österreich erst bei Auszahlung an?
Die Steuer fällt beim Verkauf gegen Euro oder beim Tausch gegen Waren und Dienstleistungen an. Ein Tausch in eine andere Kryptowährung löst keine Steuer aus. Laufende Einkünfte wie Lending-Zinsen und Mining zählen schon beim Erhalt.
Wo trage ich Krypto in der E1kv ein?
Krypto-Einkünfte gehören in die Beilage E1kv zur Erklärung E1. Die genauen Kennzahlen für 2025 haben wir nicht im Formular geprüft. Blockpit, CoinTracking und Kryptos erstellen laut eigenen Angaben passende Berichte.
Muss ich Krypto mit KESt-Abzug noch erklären?
In der Regel nicht. Der KESt-Abzug durch einen inländischen Anbieter gilt als Endbesteuerung. Für eine Verrechnung von Verlusten zwischen verschiedenen Anbietern brauchen Sie aber die Steuererklärung. Gewinne von ausländischen Börsen müssen Sie selbst erklären.
Wie hoch sind Staking-Steuern in Österreich?
Echtes Staking ist beim Erhalt steuerfrei. Die Coins haben Anschaffungskosten von 0 €. Beim späteren Verkauf zahlen Sie 27,5 % auf den vollen Erlös.
Gibt es einen Krypto-Steuer-Rechner für Österreich?
Für einen einzelnen Verkauf rechnen Sie Erlös minus Anschaffungskosten und davon 27,5 %. Bei vielen Käufen brauchen Sie den gleitenden Durchschnittspreis. Diese Rechnung übernehmen Tools wie Blockpit, CoinTracking oder Kryptos.
Quellen
- § 27 Abs. 4a und § 27a EStG 1988 (RIS): Sondersteuersatz 27,5 %, Anschaffungskosten
- § 27b EStG 1988 (RIS): Einkünfte aus Kryptowährungen, Tausch, Staking
- § 124b Z 384 EStG 1988 (RIS): Altvermögen, Neuvermögen, KESt ab 2024
- § 31 EStG 1988 (RIS): Spekulationsgeschäfte, Freigrenze 440 €
- § 42 EStG 1988 (RIS): Pflicht zur Steuererklärung
- § 27 Abs. 8 EStG 1988 (RIS): Verlustausgleich
- BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- BMF: Verluste aus Kapitalvermögen und Kryptowährungen
- BMF: Steuerreporting und E1kv
- § 134 BAO (RIS): Fristen für Steuererklärungen
- § 134a BAO (RIS): Quotenregelung für Steuerberatung
- Blockpit: Krypto-Steuererklärung Österreich eintragen
- CoinTracking: Steuerreport E1/E1kv
- Kryptos: Österreich
- Kryptos: Preise
- Koinly: Startseite (Österreich in der Liste)
- Summ: Österreich
- Coinpanda: Krypto-Steuerguide Österreich
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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