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Krypto-Steuern Schweiz: Vermögenssteuer, Staking, Fristen
In der Schweiz zahlen Privatpersonen auf Kursgewinne mit Krypto in der Regel keine Einkommenssteuer. Ihr Bestand zählt aber zum Vermögen. Erträge aus Staking, Mining und Airdrops sind Einkommen. Alle Angaben haben den Stand 25.10.2026.
Kapitalgewinne aus privatem Vermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Das gilt laut ESTV auch für Krypto im Privatvermögen. Sie deklarieren Ihren Bestand zum Verkehrswert am 31.12. für die kantonale Vermögenssteuer. Staking-, Mining- und Airdrop-Erträge versteuern Sie als Einkommen. Wer gewerbsmäßig handelt, versteuert auch die Gewinne.
Krypto-Steuern Schweiz: Kursgewinne im Privatvermögen
Art. 16 Abs. 3 DBG sagt: „Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.“ DBG heißt Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wendet diese Regel auf Zahlungs-Token an. Zahlungs-Token sind Kryptowährungen wie Bitcoin.
Die Regel wirkt in beide Richtungen. Gewinne aus dem Verkauf sind steuerfrei. Verluste aus dem Verkauf können Sie nicht abziehen.
Die Steuerfreiheit gilt nur für das Privatvermögen. Sie gilt nicht für gewerbsmäßigen Handel. Die Kriterien dafür stehen weiter unten.
Krypto-Vermögenssteuer und Wertschriftenverzeichnis
Zahlungs-Token unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer. Sie deklarieren sie zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode. In der Regel ist das der 31.12.
Sie tragen Ihre Coins im Wertschriftenverzeichnis ein. Das ist die Liste Ihrer Wertpapiere und Guthaben in der Steuererklärung. Für den Wert gilt diese Reihenfolge:
- Die ESTV veröffentlicht Steuerwerte für die verbreitetsten Kryptowährungen in ihrer Kursliste.
- Fehlt ein Coin in der Kursliste, gilt der Marktwert auf einer führenden Handelsplattform.
- Gibt es keinen Kurs, gilt der ursprüngliche Kaufpreis in CHF.
Die Werte der Kursliste per 31.12.2025 haben wir nicht übernommen. Prüfen Sie den Wert für Ihre Coins direkt in der Kursliste. Den Steuersatz für die Vermögenssteuer legt Ihr Kanton fest.
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Preise und Länderberichte laut den Seiten der Anbieter am 25.10.2026. „Ab“ ist der günstigste kostenpflichtige Plan. US$-Preise zeigen die Anbieter nur in US-Dollar.
Staking, Mining und Airdrops: steuerbares Einkommen
- Staking: Erträge aus einem Staking-Pool gelten laut ESTV grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG). Maßgeblich ist der Wert in CHF beim Erhalt. Wer selbst einen Validator betreibt, kann selbständig erwerbend sein.
- Mining: Coins aus Mining sind steuerbares Einkommen. Sind die allgemeinen Kriterien erfüllt, gilt das als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
- Airdrops: Sie versteuern Airdrops zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung als Ertrag aus beweglichem Vermögen.
Diese Erträge versteuern Sie zum normalen, progressiven Satz von Bund, Kanton und Gemeinde. Hard Forks und Lending behandeln die von uns gelesenen ESTV-Abschnitte nicht. Die Regeln in Deutschland und Österreich vergleicht unser Ratgeber Staking und Steuern.
Gewerbsmäßiger Handel: die Kriterien aus KS Nr. 36
Krypto-Handel kann eine selbständige Erwerbstätigkeit sein. Dann sind die Gewinne steuerbares Einkommen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die ESTV wendet dafür das Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.07.2012 sinngemäß an.
Die Steuerbehörden gehen immer von privater Vermögensverwaltung aus, wenn alle fünf Kriterien erfüllt sind:
- Sie halten die Coins mindestens 6 Monate.
- Ihr Transaktionsvolumen pro Jahr beträgt höchstens das Fünffache Ihres Bestands am Anfang der Steuerperiode.
- Ihre Kapitalgewinne betragen weniger als 50 % Ihres Reineinkommens.
- Sie kaufen nicht mit Fremdkapital. Oder Ihre steuerbaren Vermögenserträge sind höher als die anteiligen Schuldzinsen.
- Sie setzen Derivate nur zur Absicherung ein.
Fehlt ein Kriterium, sind Sie nicht automatisch gewerbsmäßiger Händler. Dann entscheiden alle Umstände des Einzelfalls.
Krypto-Steuererklärung Schweiz: Fristen in Zürich und Bern
Jeder Kanton legt eigene Fristen fest. Zwei Beispiele:
| Kanton | Steuerjahr 2025 | Steuerjahr 2026 |
|---|---|---|
| Zürich | 31.03.2026 | 31.03.2027 |
| Bern | 15.03.2026 (Selbständige: 15.05.) | siehe Wegleitung 2026 |
Zürich: Eine Fristverlängerung beantragen Sie vor Ablauf der Frist beim Gemeindesteueramt.
Bern: Für das Steuerjahr 2025 hat der Kanton die letzte verlängerte Frist automatisch vom 15.11. auf den 30.11.2026 verschoben. Grund ist eine Umstellung der Informatiksysteme. Die Änderung hilft nur Personen, die schon eine Verlängerung bis 15.11. haben.
Für andere Kantone prüfen Sie die Seite Ihrer kantonalen Steuerverwaltung.
Rechenbeispiel: Krypto in der Schweizer Steuererklärung
Ein Fall aus Zürich: Sie verwalten Ihre Coins privat. Alle fünf Kriterien aus KS Nr. 36 sind erfüllt.
- Im Jahr 2025 verkaufen Sie Bitcoin mit 5.000 CHF Gewinn. Der Gewinn ist steuerfrei.
- Im selben Jahr erhalten Sie Staking-Erträge aus einem Pool im Wert von 300 CHF beim Erhalt. Diese 300 CHF deklarieren Sie als Einkommen.
- Am 31.12.2025 halten Sie noch Coins. Die Kursliste der ESTV ergibt für Ihren Bestand zum Beispiel 20.000 CHF. Diesen Wert tragen Sie im Wertschriftenverzeichnis ein.
- Sie reichen die Erklärung bis 31.03.2026 ein.
Die Höhe der Steuer auf die 300 CHF und auf die 20.000 CHF hängt von Kanton und Gemeinde ab.
Krypto-Steuer-Tool für die Schweiz
Für die Schweizer Erklärung brauchen Sie vor allem die Bestände per 31.12. in CHF. Diese vier Anbieter nennen auf ihren Seiten eine passende Funktion:
- Blockpit nennt in einem Hilfeartikel einen Steuerbericht für die Schweiz. Er zeigt die Bestände per 31.12. in CHF, steuerbare Einkünfte wie Staking und eine Ausfüllhilfe für das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Die Preise zeigt Blockpit auch auf der Schweizer Seite in Euro.
- CoinTracking nennt eine Bestandsübersicht für die Vermögenssteuer. CoinTracking nennt sie nicht ausdrücklich Wertschriftenverzeichnis.
- Kryptos bewertet laut eigener Seite jeden Bestand per 31.12. in CHF und liefert das Wertschriftenverzeichnis.
- Koinly nennt einen „Vermögenssteuerbericht (ICTax) für die Schweiz“. Koinly ist unser Partner. Über unseren Link erhalten Sie 10 % Rabatt, ein Code ist nicht nötig (Koinly-Gutschein). Wir haben den Rabatt noch nicht selbst an der Kasse geprüft.
Summ und Coinpanda nennen keinen Schweizer Bericht. Wie wir Partner kennzeichnen, steht im Affiliate-Hinweis.
Häufige Fragen
Muss ich Krypto in der Schweiz versteuern?
Kursgewinne im Privatvermögen sind steuerfrei. Ihren Bestand deklarieren Sie aber jedes Jahr für die Vermögenssteuer. Erträge aus Staking, Mining und Airdrops sind Einkommen.
Fallen Krypto-Steuern in der Schweiz erst bei Auszahlung an?
Die Vermögenssteuer gilt für den Bestand am 31.12., auch ohne Verkauf. Staking-Erträge zählen beim Erhalt. Ein privater Verkauf mit Gewinn bleibt steuerfrei.
Wie trage ich Krypto im Wertschriftenverzeichnis ein?
Sie tragen jeden Coin mit seinem Steuerwert am 31.12. ein. Den Wert für verbreitete Coins nennt die Kursliste der ESTV. Blockpit und Kryptos bieten laut eigenen Angaben eine Hilfe dafür.
Wie hoch ist die Krypto-Vermögenssteuer?
Den Satz legt Ihr Kanton fest. Die Vermögenssteuer ist laut ESTV kantonal geregelt. Grundlage ist der Verkehrswert Ihres Bestands am Ende der Steuerperiode.
Ab wann bin ich gewerbsmäßiger Krypto-Händler?
Die Behörden nehmen private Vermögensverwaltung an, wenn alle fünf Kriterien aus KS Nr. 36 erfüllt sind. Dazu gehört eine Haltedauer von mindestens 6 Monaten. Fehlt ein Kriterium, entscheidet der Einzelfall.
Quellen
- Art. 16 Abs. 3 DBG (Fedlex): Kapitalgewinne aus Privatvermögen steuerfrei
- ESTV: Besteuerung von Kryptowährungen (Arbeitspapier)
- ESTV: Kursliste (ICTax)
- ESTV Kreisschreiben Nr. 36 (Kopie der Steuerverwaltung Basel-Landschaft)
- Kanton Zürich: Steuererklärung natürliche Personen
- Kanton Zürich: Steuerbuch ZStB 133.1
- Kanton Bern: Wegleitung natürliche Personen 2025
- Kanton Bern: Frist verlängern
- Blockpit: Krypto-Steuererklärung Schweiz eintragen
- CoinTracking: Steuerreport für DFX.swiss
- Kryptos: Schweiz
- Koinly: Startseite (Vermögenssteuerbericht Schweiz)
- Koinly: Switzerland Crypto Tax Guide
- Summ: Schweiz
- Coinpanda: Krypto-Steuerguide Schweiz
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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